
Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses karenzieren zu lassen, um sich weiterzubilden.
Die Bildungskarenz muss zwischen Beschäftigtem/er und DienstgeberInnen unter Rücksichtnahme auf ArbeitnehmerInnen- und Betriebsinteressen vereinbart werden. Anspruch auf Bildungskarenz haben ArbeitnehmerInnen, die schon mindestens 6 Monate ununterbrochen bei einem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Saisonarbeitskräfte bestehen Sonderregelungen mit einer kürzeren ununterbrochenen Beschäftigungsdauer. Saisonarbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat, können eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem/r ArbeitgeberIn im Ausmaß von mindestens 6 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren vor Antritt der Bildungskarenz vorliegen.
Karenzierte müssen die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen. Verpflichtend ist ein schriftlicher Nachweis über die Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen, die für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes nicht unterbrochen werden dürfen. Die wöchentliche Weiterbildung muss mindestens 20 Stunden ausmachen. Nachgewiesene Lern- und Übungszeiten werden auf das geforderte Stundenausmaß angerechnet.
Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.